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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
 
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten als Grundlage aller Verträge mit GDC Design, Krugstraße 12, 90419 Nürnberg.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber mit der Angebotserstellung zur Kenntnis gebracht und sind im Internet unter www.gdc-design.de jederzeit frei abrufbar.
1.3. Mit Erteilung des Auftrages an GDC Design erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen an.
1.4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von GDC Design schriftlich bestätigt werden.
1.5. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
 
§ 2 Leistungsumfang und Vergütung
2.1. Die Leistungen von GDC Design umfassen die Beratung, Konzeption, Gestaltung, Programmierung (z.B. Flash ect.), Publikation und Dokumentation für den Web-, Multimedia- und Printbereich sowie Verkaufsförderung und Produktdesign.
2.2. Einzelheiten bezüglich des Leistungsumfangs, den GDC Design dem Auftraggeber gegenüber erbringt, ergeben sich aus dem Angebot und dem daraus erteilten Auftrag seitens des Auftraggebers.
2.3. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
2.4. Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Design-Entwurf, Entwurfsausarbeitung und Grundlagen für die Realisierung) und Erstellung und Realisierung der Leistungen bzw. Produkte sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages Design SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten und Leistungen sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Anfertigung von gewünschten Entwürfen im Rahmen eines Angebotes sind kostenpflichtig. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist GDC Design berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.5. Eine Produktionsüberwachung durch GDC Design erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist GDC Design berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
2.6. Sonder- bzw. Zusatzleistungen sowie nachträgliche Umarbeitungs- und Änderungswünsche seitens des Auftraggebers sowie Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Auftraggeberangaben werden von GDC Design entsprechend des zusätzlichen Zeitaufwandes entsprechend dem Vergütungstarifvertrag Design SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
2.7. GDC Design ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt GDC Design entsprechende Vollmacht. Für evtl. Mängel an Fremdleistungen (z. B. Druckerzeugnisse, Fotoentwicklung, Modelle, Reproduktionen, Programmierungen und/oder fehlerhaftes Content-Management-System etc.) wird keine Haftung übernommen.
2.8. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von GDC Design abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, GDC Design im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
2.9. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos, Modellen, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
2.10. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
 
§ 3 Urheber- und Nutzungsrecht
3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuelle Urheber- und/oder Markenrechte Dritter hinsichtlich des von ihm überlassenen Basismaterials zu beachten.
3.2. Dies gilt sowohl für Bilder, Fotografien, Filme, Logos, Zeichen oder sonstige gestalterische Darstellungen als auch für textliche Inhalte sowie für Musik- und Tonproduktionen und sonstige Arbeiten bzw. Produkte.
3.3. GDC Design unterliegt hier keiner Überprüfungspflicht.
3.4. Der Auftraggeber wird GDC Design von sämtlichen Ansprüchen freihalten, die Dritte wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Urheber- und/oder Markenrechtes durch den Auftraggeber gegenüber GDC Design erheben.
3.5. Jeder GDC Design erteilte Auftrag bzw. alles im Rahmen eines Angebotes erstelltes unterliegt dem Urheberrecht und ist auf die Erstellung von Entwürfen und gegebenenfalls auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet.
3.6. Alle Entwürfe, Entwicklungen (auch Programmierungen u. a.), Ausarbeitungen (auch im Bereich Multimedia und Internet), Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen GDC Design insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff, UrhG zu.
3.7. Die Ausarbeitungen (auch im Bereich Multimedia und Internet), Entwicklungen (auch Programmierungen u. a.), Entwürfe und Zeichnungen und sonstigen Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von GDC Design weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt GDC Design, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3.8. Vor Beginn einer Serienfertigung ist der Prototyp bzw. Ausführung einer Vervielfältigung und/oder sonstigen Nutzung der Leistung ist dies mit GDC Design abzustimmen.
3.9. GDC Design überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht, lt. Tarifvertrag AGD (neueste Fassung), übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und GDC Design.
3.10. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
3.11. GDC Design ist nicht verpflichtet, Datenträger, Daten, Dateien, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
3.12. Hat GDC Design dem Lizenznehmer Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von GDC Design verändert werden.
3.13. Die Haftung von GDC Design ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Lizenznehmers entstehen.
3.14. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber GDC Design fünf einwandfreie Produktexemplare unentgeltlich. GDC Design ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und im übrigen auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber auch unter Verwendung der Arbeiten von GDC Design hinzuweisen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, daß GDC Design die die von ihr gestalteten Webseiten und Printprodukte als Referenz anführen kann.
3.15. GDC Design hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt GDC Design, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, daß kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.
3.16. Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfsarbeiten, sie begründen regelmäßig kein Miturheberrecht.
3.17. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstigen Leistungen dürfen im Falle der Nutzungsrechtseinräumung nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt GDC Design, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw, nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3.18 Der Designer haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit, für die Eintragungsfähigkeit sowie für eine sonstige gebrauchs- oder geschmacksmusterrechtliche Schutzfähigkeit des Produkts.
 
§ 4 Besonderheiten Webdesign und -publishing
4.1. Suchmaschinen. Suchbegriffe und Stichwörter werden durch den Auftraggeber festgelegt. GDC Design kann hierbei nur beratend zu Seite stehen, gibt aber keine Gewähr für eine gute Position in den Trefferlisten der Suchmaschinen. Ein gewünschter Eintrag in Suchenmaschinen ist vom Auftraggeber selbst zu veranlassen.
4.2. Internet-Seiten-Darstellung. Die Internet-Seiten werden nach besten Möglichkeiten optimiert. GDC Design gibt keine Gewähr für eine korrekte Darstellung der programmierten Internetseiten auf allen Systemen und Browsern.
4.3. Technologie-Neuheiten. GDC Design steht es frei, zur Erbringung der Leistung im Zuge des technologischen Fortschritts auch neue bzw. andere Technologien, Verfahren oder Standards zu verwenden als zunächst angeboten, insofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
 
§ 5 Liefertermin
5.1. GDC Design ist bestrebt, die vereinbarten Fertigstellungstermine möglichst einzuhalten.
5.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die GDC Design die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat GDC Design auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu verantworten. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber und Provider, Störungen im Bereich der Dienste der Telefongesellschaften sowie Verzögerungen durch eine nicht zeitgerechte Anlieferung von Daten seitens des Auftraggebers. Diese berechtigen GDC Design, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegen GDC Design ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
 
§ 6 Gewährleistung
6.1. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei GDC Design geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
6.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist behoben.
6.3. Die Verjährungsfrist für Leistungen von GDC Design beträgt 1 Jahr.
6.4. Für Leistungen von GDC Design, die durch den Auftraggeber oder durch Dritte nachträglich verändert worden sind, entfällt jegliche Gewährleistung durch GDC Design.
 
§ 7 Haftung
7.1. GDC Design verpflichtet sich, jeden Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen.
7.2. GDC Design haftet für entstandene Schäden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten und bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen sowie für ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts und Daten etc.
7.3. GDC Design verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.4. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Für Körperschäden und Kardinalpflichten gilt dies nicht.
7.5. Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, nicht erzielten Gewinnen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausser bei Verzug und wegen zugesicherter Eigenschaften in jedem Fall ausgeschlossen.
7.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte und Reinausführungen etc. entfällt jede Haftung von GDC Design. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen und sonstigen Leistungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.7. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit haftet GDC Design nicht.
7.8. GDC Design übernimmt keine Haftung bei Zugangsschwierigkeiten und Störungen im Netz von Drittanbietern oder für Störungen, die durch höhere Gewalt, bei Reparaturen oder Wartungsarbeiten sowie bei der Einführung neuer Technologien entstehen.
7.9 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien/Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
7.10 Die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen werden im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bestellt. Für evtl. Mängel an Fremdleistungen (z. B. Druckerzeugnisse, Fotoentwicklung, Modellen, Reproduktionen, Programmierungen und/oder fehlerhaftes Content-Management-System etc.) übernimmt GDC Design keine Haftung.
7.11. GDC Design ist nicht verpflichtet Kundendaten zu sichern und haftet auch nicht bei Verlust von Kundendaten, weder in schriftlicher, digitaler noch anderer Form.
 
§ 8 Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
8.1. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung fällig. Die Zahlung hat rein netto - ohne Abzug von Skonto - zu erfolgen.
8.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
8.3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann GDC Design eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.4. Werden Domaingebühren nicht firstgerecht bezahlt, wird der Zugang bis zur völligen Begleichung gesperrt. GDC Design behält sich nach erfolgloser Abmahnung und Fristsetzung für diesen Fall die fristlose Kündigung vor.
8.5. Bei Zahlungsverzug ist GDC Design berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten, auch Kosten des notwendigen Einschreitens von Anwälten oder Inkassounternehmen sowie von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten (5% bei Privatkunden) über dem jeweils gültigen Basiszins des berechneten Betrages zu berechnen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
8.6. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
8.7. Sämtliche Leistungen und Werke, von GDC Design, auch wenn diese elektronisch erstellt und/oder gespeichert sind, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von GDC Design.
8.8. An Entwürfen, Zeichnungen, Modelle und Daten auch wenn diese elektronisch erstellt und/oder gespeichert sind, werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
8.9. Die Originale sind, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, bzw. in angemessener Frist nach Lieferung unbeschädigt an GDC Design zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.10. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen sowie der Transport von Datenträgern, Dateien/Daten online und offline erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
 
§ 9 Schlußbestimmungen
9.1. Bei evtl. Streitigkeiten wird nach dem Vergütungsvertrag Design SDSt/AGD (neuester Stand) verfahren.
9.2. Vertragsabschlüsse und deren Änderungen obliegen der Schriftform.
9.3. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.4. Erfüllungsort ist der Sitz von GDC Design (Nürnberg).
9.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.